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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 27.02.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 38/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 38/06
Im Beschwerdeverfahren
betr. Prozesskostenhilfe
in dem Rechtsstreit
pp.
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 27.2.2006 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 6.2.2006 - 5 Ca 2460 b/05 - aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an das Arbeitsgericht zurückgegeben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem ihr Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist.
Die Klägerin hatte am 28.12.2005 Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben, mit der sie sich u.a. gegen den Ausspruch einer mündlichen Kündigung gewandt hat. Am 3.1.2006 hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen. Die eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthält folgende Angabe:
"Die Antragstellerin wohnt bei ihrem Lebenspartner D... P..., der sie auch wirtschaftlich unterstützt. Aufgrund der bestehenden Lebensgemeinschaft erhält die Antragstellerin keine Hilfe zum Lebensunterhalt von der Arbeitsgemeinschaft D...."
Sämtliche Fragen zu Einkünften sind verneint. Es ist ein Kontoguthaben von 300 EUR angegeben. Zu den Wohnkosten führt die Klägerin aus, diese trage ihr Lebensgefährte. Nachweise für die Angaben sind nicht beigefügt.
Die Parteien haben im Termin vom 31.1.2006 einen Vergleich geschlossen, demzufolge das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Die Beklagte verpflichtet sich darin, die Klägerin mit Wirkung vom 15.12.2005 wieder bei der Krankenkasse anzumelden. Sofern die Klägerin wieder arbeitsfähig ist, solle sie am 1.2.2006 ihre Arbeit wieder aufnehmen. Für die Zeit vom 15.12.2005 bis 31.1.2006 soll der Klägerin wegen Nichterscheinens zur Arbeit keine Vergütung zustehen. Sollte die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum nachweisen, ist Entgeltfortzahlung zu leisten.
Das Arbeitsgericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 6.2.2006 Prozesskostenhilfe bewilligt und Ratenzahlung i. H. v. 60 EUR monatlich angeordnet. Gegen diesen am 9.2.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin geltend, sie verfüge über keinerlei Einkünfte. Die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis neuerlich am 6.2.2006 zum 21.2.2006 gekündigt. Hiergegen sei erneut Klage erhoben worden (5 Ca 269 b/06 ArbG Elmshorn).
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat nur teilweise Erfolg. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich nicht, dass das Arbeitsgericht tatsächlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin geprüft hat. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist daher dem Arbeitsgericht zur erneuten Prüfung zurückzugeben.
Gem. § 114 ZPO ist Voraussetzung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, dass die antragstellende Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur teilweise in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Es ist daher von der Partei eine Erklärung über diese Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Formular abzugeben, § 117 ZPO. Sodann hat das Arbeitsgericht zu prüfen, ob Einkommen und/oder Vermögen vorhanden sind, ggf. in welchem Umfang.
Es ergibt sich bereits nicht, ob das Arbeitsgericht die Erklärung auf dem Formular, die Klägerin verfüge über keinerlei Einkünfte, geprüft hat. Auf den Inhalt dieser Erklärung ist das Arbeitsgericht lediglich insoweit eingegangen, als es im Nichtabhilfebeschluss darauf verwiesen hat, die Klägerin habe keine Belastungen angegeben. Ob das Arbeitsgericht die Angabe, es seien keine Einkünfte vorhanden, als glaubhaft gemacht angesehen hat, ergibt sich aber nicht.
Soweit das Arbeitsgericht davon ausgegangen ist, dass die Klägerin auf Grund ihrer Tätigkeit für die Beklagte über genügend Einkünfte verfügt, um sich auch an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen, ist die Berechnung, sofern überhaupt eine vorgenommen worden ist, nicht nachvollziehbar. Das Arbeitsgericht hat bereits nicht berücksichtigt, dass es nach dem Inhalt des Vergleichs nicht sicher ist, dass die Klägerin überhaupt für die Zeit vom 15.12.2005 bis 31.1.2006 Vergütung zu erwarten hat. Ob die von der Klägerin für Dezember 2005 geforderte Summe ihr überhaupt zusteht, ergibt sich nicht aus der Akte. Es handelt sich, wie das Arbeitsgericht selbst bemerkt, um einen von der Klägerin lediglich geforderten Betrag. Die Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat aber unter Berücksichtigung der tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkünfte zu erfolgen.
Auch ergibt sich nicht, ob und in welchem Umfang Steuern und Sozialversicherungsabgaben von dem unterstellten Bruttobetrag in Abzug gebracht worden sind. Sollte das Arbeitsgericht eine Schätzung vorgenommen haben, hätte es dies auch, zumindest im Nichtabhilfebeschluss, deutlich machen müssen. Zu den Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs zählt auch, der belasteten Partei deutlich zu machen, auf welcher Grundlage die Entscheidung beruht.
Sollte das Gericht seine Entscheidung getroffen haben, weil es der Klägerin nicht glaubt, dass sie über keinerlei Einkünfte verfügt, so hätte es, statt bereits eine Entscheidung zu treffen, die Klägerin auffordern müssen, ihre Angaben glaubhaft zu machen. Das Gericht hatte der Klägerin in der Verhandlung vom 31.1.2006 ohne Fristsetzung auferlegt, die Unterlagen zur Prozesskostenhilfe nachzureichen. Dann war es auch gehalten, die Klägerin darauf hinzuweisen, falls es Angaben nicht für ausreichend oder eine Glaubhaftmachung für erforderlich hielt.
Das Arbeitsgericht hat sich daher erneut mit den Angaben der Klägerin zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auseinander zu setzen und, wenn es das für erforderlich hält, eine Glaubhaftmachung zu verlangen.
Ende der Entscheidung
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